Was der Mensch braucht

Eine empirische Analyse zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung auf der Basis regionalstatistischer Preisdaten von Lutz Hausstein (Stand: Januar 2010)

Vorbemerkungen:

Mit der Einführung der aktuellen Sozialgesetzgebung durch die rot-grüne Regierungskoalition im Jahr 2005 entstand in breiten Teilen der Bevölkerung massiver Widerstand dagegen, der sich sowohl gegen grundsätzliche Annahmen in diesen Gesetzen wie auch gegen eine Vielzahl einzelner Inhalte und Bestandteile richtete. Dieser zu Beginn noch in der Öffentlichkeit ausgetragene Widerstand, auch in Form größerer Demonstrationen in mehreren Städten, ebbte im Laufe der Zeit spürbar ab. Dies dürfte in nicht unerheblichen Teilen auf die konsequent „aussitzende“ Haltung der Politik zurückzuführen sein, der der öffentliche Widerstand scheinbar machtlos ausgeliefert war und noch heute ist.

Die nachfolgende empirische Analyse befasst sich explizit mit den Inhalten und der Höhe einer sozialen Mindestsicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Grundlagen betreffen alle hier wohnhaften Personen – Arbeitslose, geringfügig Beschäftigte, prekär Beschäftigte, Migranten, Rentner oder weitere betroffene Bevölkerungsgruppen. All diese müssen auch unter den Verhältnissen in der Bundesrepublik ihr Dasein gestalten und benötigen dafür auch die entsprechenden materiellen Voraussetzungen.

Angrenzende Inhalte wie Sanktionierungen als auch deren rechtliche Grundlagen, Ein-Euro-Jobs, die Praxis der sogenannten Bedarfsgemeinschaften und weitere kritisierte Bestandteile, bleiben hierbei unbetrachtet. Die Betrachtung möglicher Einschränkungen bzgl. Art.11, Art.12, Art.13 GG sowie der Allgemeinen Menschenrechte der Vereinten Nationen bedürfen einer separaten Untersuchung. Leitgegenstand dieser Untersuchung ist ausschließlich die Frage:

Wieviel braucht ein Mensch in der Bundesrepublik Deutschland zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Leben und damit zur Wahrung seiner grundgesetzlichen Rechte nach Art.1, Art.2 sowie Art.3?“

Grundlagen der Berechnung:

Mehrfach wurde der Gesetzgeber in den vergangenen 5 Jahren an verschiedenen Stellen durch unterschiedliche Gerichte zu vereinzelten Abänderungen der Gesetze, jedoch nur kosmetischer Natur, gezwungen. Die eigentlichen Ursachen des Widerstands in der Bevölkerung spiegeln diese Marginalien aber nicht wider und beseitigen sie demzufolge auch nicht. Einer der Punkte der massiven Kritik ist die Höhe der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, welche den von diesen Gesetzen Betroffenen ihre grundgesetzlichen Rechte und damit die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben garantieren sollen. Dies wird schon allein dadurch dokumentiert, dass der Regelsatz (inkl. der als „angemessen“ bezeichneten Kosten für Unterkunft) in seiner Höhe unter allen, verschieden definierten, Grenzen für Armut liegt.

Das regelmäßig angeführte Argument des Lohnabstandsgebotes sowie ähnlich intendierte Vergleiche zwischen Beziehern von Niedriglöhnen und Sozialleistungsbeziehern ist hierbei grundsätzlich abzulehnen, da eine verfehlte gesellschaftliche Verteilungsfunktion nicht zur Grundlage für die Festlegung von Sozialleistungen sein kann. Basis für diese Feststellung bietet u.a. der Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, welcher einerseits seit Jahren stark zunehmende Konzentration sowohl von Vermögen wie auch von Einkommen auf der einen Seite als auch eine Abnahme derselben bzw. gar einen Aufbau von Verschuldung auf der anderen Seite dokumentiert. Gelegentlich publizierte Thesen des Selbst-Verschuldens bzw. des unwirtschaftlichen Handelns der Betroffenen sind durch keinerlei Fakten belegt und müssen deshalb mit aller Nachdrücklichkeit zurückgewiesen werden. Ebenso ist eine häufig vorgeworfene falsche Prioritätensetzung durch die Regelsatz-Empfänger aufgrund des Kaufes von zur Lebensführung unnötiger Güter zu verwerfen. Dies widerspricht selbst elementaren allgemeingültigen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Die aktuelle Berechnung des Regelsatzes durch den Gesetzgeber ist, wie vielfach bemängelt, in vielen Einzelpositionen völlig intransparent. Es muss jedoch schon die strukturelle Herangehensweise bei dessen Ermittlung in Frage gestellt werden. Die Zugrundelegung des Konsumverhaltens anderer Bevölkerungsteile mag zwar einen Fingerzeig auf generelles Konsumverhalten geben, zur Ermittlung eines Grundbedarfs, erst recht durch Einberechnung von pauschalen prozentualen Abzügen, ist es vollständig ungeeignet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Einkommenshöhe einer Bevölkerungsgruppe, die möglicherweise selbst zu wenig zum Leben hat, den Maßstab für eine andere Gruppe legen sollte. Nur der Aufbau eines eindeutig festgelegten Warenkorbes, welcher in seinen Inhalten, Mengen und zugrunde gelegten Preisen in vollem Maße der praktischen Realität entspricht, kann das im Grundgesetz verbürgte Recht garantieren. Dabei muss vollständig gewährt sein, dass allen Betroffenen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand und regionalem Wohnort, Genüge getan wird, da es sich bei diesem Wert um einen Mindeststandard handelt, der unter keinen Umständen unterschritten werden darf. Andernfalls würden damit grundlegende Menschenrechte verletzt.

Grundannahmen:

Im Folgenden wird anhand einer praktischen Untersuchung versucht, einen realitätsnahen Wert für die Höhe einer sozialen Mindestsicherung zu ermitteln. Dem wird ein an praktischen Bedürfnissen orientiert gebildeter Warenkorb, fußend auf den Rechten der physischen Existenzsicherung sowie grundlegenden Anteilen zu einer soziokulturellen Teilhabe, zugrunde gelegt. Die Mengen und Preise wurden durch empirische Untersuchungen, umfangreiche Recherchen als auch Befragungen vergleichbarer Haushalte ermittelt.

Dabei wurde von den folgenden Bedingungen ausgegangen:

  1. Die Ermittlung des Bedarfs erfolgt auf der Grundlage einer erwachsenen, gesunden Person. Der Bedarf von kranken Hilfeempfängern bzw. auch von Kindern ist separat zu berechnen und kann auch nicht mittels einer pauschalierten prozentualen Minderung oder Erhöhung korrekt ermittelt werden. Denn diese Personenkreise besitzen einen Bedarf, der in vielen Punkten grundsätzlich von dem eines gesunden Erwachsenen abweicht. So wird man einerseits mit einem prozentual verminderten Bedarf für Kinder an Anzügen, Tabakwaren, Alkohol oder Hausratversicherungen keineswegs gerecht, andererseits ist der höhere Bedarf für Spielwaren, Bekleidung, Lernmittel ebenfalls nicht pauschaliert, erst recht nicht mit prozentualen Abzügen, errechenbar.
  2. Die zugrunde gelegten Güter und Leistungen basieren auf einer Analyse eines Ein-Personen-Haushaltes mit den im Grundgesetz sowie der Sozialgesetzgebung korrespondierenden Notwendigkeiten zur Bedürfnisbefriedigung bezüglich materieller Existenz und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
  3. Die jeweiligen Mengen wurden durch eine Eigenuntersuchung sowie Befragungen weiterer Personen unter Beachtung der Kriterien des Punktes (1) ermittelt.
  4. Alle Preise unterliegen einer generell sehr starken Schwankungsbreite. Diese sind regional, teils saisonal, jedoch auch anbieterspezifisch bedingt. Saisonalen Schwankungen wurde mit einer Mittelwert-Lösung Rechnung getragen. Regionale Besonderheiten sollten erfahrungsgemäß innerhalb eines Korridors von unter 10 Prozent liegen, einzelne Güter, wie z.B. Personennahverkehr, Stromkosten, ausgenommen. Auch aus diesen Gründen wurden keine absoluten Tiefstpreise zugrunde gelegt, sondern sich im unterem Segment befindliche Preise.
  5. Die Verwendung des fiktiven „homo oeconomicus“, welcher über eine vollständige, allumfassende Marktkenntnis verfügt und darüber hinaus in der Lage wäre, diese Kenntnisse durch den Kauf eines einzelnen Produktes am jeweilig preisgünstigsten Standort zu realisieren, ist absurd. Sowohl Informationsdefizite als auch logistische Unmöglichkeiten stehen dieser Annahme grundsätzlich entgegen. Auch aus diesem Grund werden in der nachfolgenden Untersuchung keine absoluten Minimalpreise in Anwendung gebracht, sondern Preise im unteren Segment.
  6. Es wurde generell auf die Nutzung von Gebrauchtartikeln verzichtet, da diese aufgrund ihrer Eigenschaften eine verkürzte Nutzungsdauer aufweisen und es somit zu einer schnelleren Neuanschaffung führen würde. Desweiteren legt eine „Mindestsicherung“ zugrunde, dass jeder Einzelne des betroffenen Personenkreises auf diese Produkte Zugriff haben muss. Dies ist jedoch in einer Vielzahl von Fällen, z.B. für Bewohner ländlicher Regionen, nicht zu gewährleisten.
  7. Derselbe Grund führte dazu, dass Sonderangebote keine Berücksichtigung finden können. Diese regelmäßig lokalen und temporär gültigen Ermäßigungen erlauben es einem Großteil der Hilfeempfänger nicht, auf diese zurückzugreifen.
  8. Mit einem Preis eines Produktes korrespondiert regelmäßig dessen Qualität und Nutzungsdauer sowie auch dessen wirtschaftliche und, bei elektrischen Geräten, energetische Effizienz. Bei der Berechnung, insbesondere langlebiger Wirtschaftsgüter als auch technischer Produkte, wurde somit eine durchschnittliche qualitätsabhängige Produktnutzungsdauer zugrunde gelegt.
  9. Eine pauschalierte Zugrundelegung eines 30-Tage-Monats, wie aktuell praktiziert, ist realitätsfern. Die nachfolgende Berechnung basiert auf einem 31-Tage-Monat. Es wird empfohlen, den jeweiligen Monatsbetrag der entsprechenden Tagesanzahl anzupassen.
  10. Einzelne Produkte mit extrem kleine Mengen bzw. sehr geringwertige Güter wurden z.T. zu Gruppen zusammengefasst und mit einem monatlichen Pauschalwert berücksichtigt.

Bedarfsermittlung:


(Abb. 1: Bedarf Nahrungs- und Genussmittel)


(Abb. 2: Bedarf Hygiene, Reinigung, Gesundheit)


(Abb. 3: Bedarf Bekleidung)


(Abb. 4: Bedarf Einrichtungsgegenstände)


(Abb. 5: Bedarf elektrische Haushaltsgeräte)


(Abb. 6: Bedarf Gebrauchsgüter)


(Abb. 7: Bedarf Bildung, Kommunikation, Freizeit, Mobilität)


(Abb. 8: Bedarf Sonstiges)

Erläuterungen einzelner Positionen:

Reis, Kartoffeln, Eierteigwaren:

Diese Nahrungsmittel für Hauptmahlzeiten ergänzen sich additiv auf die zugrunde gelegte Tagesanzahl des Monats. Gleiches gilt für alle weiteren Substitutionsgüter.

Obst und Gemüse:

Obst und Gemüse unterliegen einer besonders starken saisonalen Preisdynamik. Aus diesen Gründen wurde ein unterer Mittelwert aus Hochpreis- und Tiefpreis-Saison als Grundlage der Berechnung herangezogen.

Alkoholika, Tabakwaren:

Die generelle Nutzung von Alkoholika sowie Tabakwaren entspricht dem gesellschaftlich anerkannten Verhalten. Diesem wurde mit einer, wenn auch geringen, Menge Rechnung getragen.

Zusatzbeitrag Krankenversicherung:

Die vor kurzem durch die Bundesregierung zugelassene und inzwischen auch durch einige Kassen angekündigte Erhebung zusätzlicher Krankenkassenbeiträge in Höhe von maximal 8 Euro ist bei dieser Berechnung zwingend zu berücksichtigen.

Waschmaschine:

Eine Waschmaschine im Wert von 200 Euro ist im untersten Preisbereich angesiedelt. Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines solchen Gerätes beträgt erfahrungsgemäß 4 Jahre.

Computer, Monitor, Drucker:

Ein Computer gehört heutzutage in fast allen Haushalten zur technischen Grundausstattung. Er stellt die Basis für verschiedenartigste Kommunikationsmöglichkeiten dar und ist ebenso für Arbeitssuchende notwendiges Mittel zur Beschäftigungssuche.

Transportpauschale:

Der Kauf größerer Einrichtungsgegenstände wie auch elektrischer Geräte erfolgt im obigen Zusammenhang i.d.R. als Ersatzinvestition und somit zeitnah zum Zeitpunkt des Defektes. Eine Zusammenlegung von Käufen mehrerer Produkte ist damit nur eingeschränkt möglich. Diesem wurde mit der Zugrundelegung von 1 Transportpauschale beim Kauf von 3 diesbezüglichen Produkten berücksichtigt unter Zugrundelegung einer jeweiligen Lebensdauer von 8 Jahren für das entsprechende Produkt.

Geschirr:

Geschirr unterliegt sowohl einer häufigkeitsbedingten Abnutzung sowie auch Bruch. Diese Umstände wurden durch die durchschnittliche Nutzungsdauer eines 6-teiligen Services von 3 Jahren berücksichtigt.

Telefonanschluss, -gebühren, Internetanschluss, -gebühren:

Ein zum derzeitigen Preis von 29,99 Euro/Monat erhältliches Telefon-/DSL-Paket unterbietet den Preis für einen herkömmlichen Telefonanschluss zzgl. eines Internetanschlusses. Aus diesem Grund wurde auf diese Variante zurückgegriffen.

Mitgliedsbeitrag Sportverein:

Die Mitgliedschaft in einem Sportverein bietet sowohl die Möglichkeit für soziokulturelle Kontakte als auch die Möglichkeit zur Gesunderhaltung des Körpers. Mit einem Beitrag von 10 Euro monatlich werden Mitgliedschaften in nichtpreisintensiven Sportarten befördert. Mitgliedschaften exklusiverer Sportarten liegen regelmäßig beträchtlich über diesem Betrag.

Monatskarte Nahverkehr:

Monatskarten für den Nahverkehr werden in der Bundesrepublik in einer sehr großen Preisspanne angeboten. Aus diesem Grund ist es unmöglich, einen allgemeingültigen Betrag zugrunde zu legen. Es wurde sich deshalb am Betrag eines in einigen Städten erhältlichen Sozialtickets orientiert. Sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, ist dringend geboten, deutschlandweit einheitliche Regelungen zu schaffen, um allen Betroffenen eine ausreichende Mobilität zu gewährleisten.

Reparaturen:

Die Nutzungsdauer langlebiger Wirtschaftsgüter und technischer Produkte kann signifikant verlängert werden, wenn bei Bedarf notwendige Reparaturen durchgeführt werden können. Mit dieser Pauschale soll diesem Rechnung getragen werden.

Strom:

Bei einem Single-Haushalt wird in der Literatur häufig ein Stromverbrauch von 1.800 KWh zugrunde gelegt. Dabei wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die betreffende Person nur einen geringen Teil des Tages in der Wohnung befindet. Die Lebenssituation von Hilfeempfängern ist jedoch signifikant anders. Dies wird mit dem leicht erhöhten Stromverbrauch von 2.000 KWh beachtet.

Privat-Haftpflicht- sowie Hausrat-Versicherung:

Häufige Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrages ist das Vorhandensein einer Hausrat-Versicherung. Darüber hinaus kann ein Nichtbestehen beider Versicherungen von geradezu existentieller Bedeutung für die finanzschwachen Hilfeempfänger sein.

Eigenanteil Wohnungsinstandhaltung:

Regelmäßiger Bestandteil von Mietverträgen sind Eigenanteile von 75 Euro/Jahr für Instandhaltung sowie Reparaturen defekter Geräte oder Gebrauchsgegenstände. Dieses gilt es zu berücksichtigen.

Auswertung:

Abb. 9: Gegenüberstellung aktueller Gesamtbedarf / aktueller Regelsatz)

Diese empirische Untersuchung förderte mit einem aktuellen Bedarf von 684,68 Euro eine eklatante Unterdeckung beim derzeitigen Regelsatz von 359 Euro zutage.


(Abb. 10: Gegenüberstellung Betrag einer Mindestsicherung/aktueller Regelsatz)

Den umfangreichsten Ausgabeblock mit über einem Drittel bildet hierbei zur physischen Existenzsicherung der Bereich der „Nahrungs- und Genussmittel“. Der umfassende Komplex „Bildung, Kommunikation, Freizeit, Mobilität“ stellt mit rund einem Viertel der Ausgaben den zweitgrößten Bereich dar. Dies ist nicht unmaßgeblich auf die im Verhältnis hohen Kosten für Mobilität zurückzuführen. Die im Bereich „Sonstiges“ zusammengefassten weiteren Kosten sind mit rund 15 Prozent der drittgrößte Ausgabeblock, welches sich zu großen Teilen auf den vom Hilfeempfänger nur wenig beeinflussbaren hohen Kosten für Strom ableitet.


(Abb. 11: Anteile der sozialen Mindestsicherung)

Bei genauerer Betrachtung der einzelnen Kategorien fällt ins Auge, dass die gesamten 359 Euro des aktuell seit 01.07.2009 gültigen Regelsatzes schon allein durch die Maßnahmen zur unmittelbaren Existenzsicherung mehr als nur ausgeschöpft sind. Hierbei überschreitet die Summe der Lebensmittel (ohne Genussmittel), Hygiene, Reinigung und Gesundheit sowie vertraglich zu zahlende Beträge (Tageszeitung, Telefon-, Internetgebühren, Mitgliedschaft Sportverein, Strom, Hausrat- und Privathaftpflicht-Versicherung, Wohnungsinstandhaltung, Warmwasseraufbereitung), welche als nichtabwendbar angesehen werden müssen, den derzeitigen Regelsatz im Ganzen.

(Abb. 12: Gegenüberstellung: reale unabweisbare Kosten / aktueller Regelsatz)


Bewertung:

Dieser eklatante Widerspruch zwischen dem Anspruch einer sozialen Mindestsicherung und der tatsächlichen Realität mit seinem derzeitigen Niveau macht es unerlässlich, eine Wertung des ermittelten Datenmaterials vorzunehmen.

Dieses Ergebnis löst natürlich eine Vielzahl von Fragen aus. Wie konnten die Betroffenen, in Anbetracht dieser krassen Dissonanz zwischen dem eigentlich Notwendigen und dem tatsächlich Gezahlten, in den vergangenen 5 Jahren diese Differenz überbrücken? Die Antwort darauf dürfte vielfältig sein und sicherlich von Fall zu Fall unterschiedlich. Einige dürften sich mit gelegentlichen aperiodischen zulässigen Hinzuverdiensten die Gelegenheit geschaffen haben, ein Polster anzulegen, von welchem sie zu anderen Zeiten wieder zehren konnten. Einige wenige haben vermutlich ebenso mit nichtlegalen Tätigkeiten ihr Einkommen aufgebessert, um auf dieser Art und Weise die ihnen eigentlich verbürgten Teilhaberechte wahrnehmen zu können, welche ihnen jedoch aufgrund des erheblich zu niedrig bemessenen Regelsatzes verwehrt wurden. Deren Anteil liegt jedoch, entgegen den von verschiedenen Medien und Politikern verbreiteten, nichtbelegten Zahlen, nicht bei 30 Prozent, sondern laut einer Studie des Diakonischen Werkes zwischen 2 und 3 Prozent.

Die absolut überwiegende Mehrheit hingegen wird nach Wegen gesucht haben, ihre Ausgaben weiter zu reduzieren, um so mit dem ihnen zur Verfügung stehendem Geld über den Monat zu kommen. Dies konnte sich angesichts der extremen Unterdeckung nicht nur in der, erzwungenen, Aufgabe sämtlicher Freizeitaktivitäten wie Kino, Theater, Vereinsmitgliedschaften u.ä. erschöpfen, sondern notwendige Ansparungen für altersmüde oder defekte elektrische Gerätschaften als auch marode Einrichtungsgegenstände mussten so unterbleiben. Bekleidung konnte nicht gekauft werden, sodass die Betroffenen ihre alte und abgetragene Kleidung noch weiterhin nutzen mussten. Dies führte gleichzeitig zu Schamgefühlen und einem daraus resultierenden vollständigen Rückzug in den privaten Bereich.

Ein nicht zu unterschätzender Anteil der Beziehenden ist weiter in den Schuldenkreislauf hineingerutscht, indem die Streckung bzw. sogar die Nichtzahlung von ratierlichen Tilgungen von Kleinkrediten für Haushaltsgeräte und Bekleidung etwa bei großen Versandhäusern die einzige Lösung war, um das alltägliche Auskommen zu sichern. Nicht selten sind sogenannte Offenbarungseide und Privatinsolvenzen die einzige Rettung und in sogenannten Bedarfsgemeinschaften danach die Fortsetzung der Verschuldung auf Name des Lebenspartners, die einen weiteren Zyklus der Verschuldung einläutet.

Selbst Einschränkungen im elementarsten Lebensbereich, der Ernährung, sind bekannt. Auch unter der Voraussetzung, dass in der Regel Eltern lieber selbst hungern, nur um ihre Kinder ernähren zu können, führte dies in einigen Fällen dazu, dass die Eltern nicht mehr in der Lage waren, ihren Kindern Geld für die Schulspeisung oder nur ein Pausenbrot mitzugeben. Angesichts dieser Fakten ist es umso verwerflicher, wenn diesen Eltern seitens einiger Meinungsführer vorgeworfen wurde, sie würden ihre Kinder vernachlässigen. So machte man aus den Opfern einer völlig unzureichenden finanziellen Ausstattung nun Täter als „verantwortungs- und gewissenlose“ Eltern.

Darüber hinaus gab es in den vergangenen Jahren, nach der Einführung der aktuellen Sozialgesetzgebung, eine Reihe von Suiziden von Hilfeempfängern, deren Ursachen unleugbar in den unwürdigen Lebensumständen sowie den praktischen Umsetzungen der örtlichen ARGEN lagen. Dies wurde jedoch zu keiner Zeit medial thematisiert und gelangte somit auch nicht ins öffentliche Bewusstsein.

Schlussfolgerungen:

Der aktuell vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragene Rechtsstreit über die Höhe des Regelsatzes, sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche, steht als Ergebnis eines vor Jahren, noch vor der offiziellen Einführung der beklagten Gesetze, alle Instanzen durchlaufenden Prozesses. Selbst unter der Annahme, dass das BVG der Klage stattgibt, bleibt zu konstatieren, dass aufgrund der durch diesen „Weg durch die Instanzen“ verstrichenen Zeit den Betroffenen eine sehr lange, wertvolle Lebenszeit genommen wurde, welche im Nachhinein in dieser Form nicht wieder herstellbar wird.

Aus diesen Gründen sind folgende Maßnahmen zwingend erforderlich:

  1. Sofortige Neuermittlung der Höhe einer sozialen Mindestsicherung auf der Basis eine Warenkorbes, der den Anforderungen des Grundgesetzes, unter der Beachtung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, gerecht wird
  2. Sofortige Erstellung einer ergänzenden Studie zur Rechtmäßigkeit der aktuellen Sozialgesetzgebung zu den eingangs erwähnten Problematiken
  3. Sofortige rückwirkende Erstattung aller zu Unrecht einbehaltenen Beträge, unabhängig von der Stellung einzelner Widersprüche und/oder Überprüfungsanträge der betroffenen Hilfeempfänger (rechtswidrige Ablehnungen dieser Widersprüche/Überprüfungsanträge werden damit ebenfalls hinfällig)
  4. Zeitnahe Neuschaffung einer neuen Sozialgesetzgebung, welche den ermittelten Problemen der aktuellen umfassend Rechnung trägt
  5. Abkehr von der Praxis der Willkür bei Bedarfsermittlungen und Erstattungen sowie eine stärker auf den Mindestbedarfssinn ausgerichtete Richtlinienverordnung, nach der die Mitarbeiter der ARGEn deutlicher zur ökonomischen anstatt zur moralisierenden Hilfestellung gehalten sind

Abschließend kann festgestellt werden, dass die vorschnelle Umstellung des ursprünglichen Sozialhilfemodells nach 2005 zu keiner Verbesserung sowohl der Lebensumstände der Betroffenen als auch zu einer Effektivierung des Arbeitsmarktes beigetragen hat, sondern eher zu einer flächendeckenden Unzufriedenheit und derben Schicksalsschlägen geführt hat, welche ihrerseits wiederum die Ursache für weitreichende infrastrukturell-soziale Komplikationen darstellen und wahrscheinlich auf lange Sicht nachwirken. Allein etwa die Tatsache, dass es heute fast gewöhnlich erscheint, dass Menschen unter 25 Jahren bei ihren Eltern campieren müssen, obwohl sozialpsychologisch völlig klar ist, dass damit deren soziale Kompetenz folgenschwer eingeschränkt wird, mag dazu anregen, den sozialpolitischen Überblick infrage zu stellen.

Angesichts der Ergebnisse dieser Analyse sowie ihrer notwendigen Bewertung und der festgestellten mehrfachen Verstöße gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland besteht für die verantwortlichen und handelnden Politiker, sowohl in der Regierung als auch der Opposition, die sofortige Verpflichtung, diese schweren Zuwiderhandlungen in Ihrer Gänze zu beseitigen. Dabei sollten sie nie aus den Augen verlieren, dass all ihre Bestrebungen nur einem einzigen Ziel zu folgen haben: DEM WOHL EINES JEDEN MENSCHEN.

Lutz Hausstein

Leipzig, Januar 2010

[Vielen Dank an Lutz Hausstein für diese überaus aufschlussreiche Untersuchung! Und vielen Dank an Frank Benedikt!

Guardian of the Blind]

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Ist die Linke verfassungsfeindlich?

Das Bundesverfassungsgericht beschrieb 1952 die freiheitliche demokratische Grundordnung  folgendermaßen:

„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“

Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern ist der Schutz dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung, daneben der Schutz des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. (Und auch Vertreter der Extremismustheorie und ihr Nahestehende behaupten ja gerne, dass bei ihnen Extremismus lediglich eine Einstellung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bedeute.) Nun sehen das aber leider manche der dort Arbeitenden offensichtlich als nicht ausreichend an:

„Wer die Linken als naive Spinner sieht, unterschätzt sie. Denn das, was sie sagen und wollen, ist mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar“,

so der der stellvertretende Leiter des Landesverfassungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen, Burkhard Freier im Focus. Nein, nicht nur naive Spinner sind bei der Linken – “das ist ja schon mal klar!” oder wie – es gibt auch Hinweise für den Verdacht auf linksextremistische Bestrebungen, und gar solche, dass die Linken die freiheitliche demokratische Grundordnung durch eine andere Ordnung ersetzen wollten. Harter Tobak, in der Tat. Ist die Linke etwa für Gewalt, gegen die Menschenrechte? Für eine Willkürherrschaft, gegen den Rechtsstaat? Gegen Freiheit, Gleichheit oder Demokratie? Was meint Freier?

Dazu gehöre die Forderung nach Verstaatlichung von Schlüsselindustrien und die ablehnende Haltung zu Privateigentum. Verstaatlichen ohne Entschädigen sei grundgesetzwidrig.

Eine, sagen wir mal, mindestens eigenwillige Rechtsauffassung. Das BVerfG spricht zwar nirgendwo explizit von Privateigentumsrechten, doch schauen wir einfach mal ins Grundgesetz. Das Recht auf Eigentum als Grundrecht ist dort in Artikel 14 folgendermaßen spezifiziert:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Und wie steht nun die Linke in Nordrhein-Westfalen zu dem Ganzen?

Zu (1): Die Linke spricht sich offensichtlich nicht gegen das Eigentum im Allgemeinen aus, sondern nur gegen das an bestimmten Produktionsmitteln, nämlich den wichtigsten Schlüsselindustrien. Eine Schranke, die allgemein durch Gesetze festgelegt werden kann.

Zu (2): Hier kann man wohl mit Fug und Recht behaupten, dass die Linke die Bestimmung des Grundgesetzes ernster nimmt, als es derzeit alle anderen Parteien tun.

Zu (3): Was sagt die Linke hier genau? In ihren “Positionen zur Landespolitik” schreibt sie (S. 8f.):

Wir streben die Kontrolle von Schlüsselbereichen der Wirtschaft durch die öffentliche Hand an. „Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden. Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten“ (Artikel 27 der NRW-Landesverfassung). Wir lehnen die Privatisierungspolitik von Bund, Land und Kommunen ab und fordern die Rückführung des bereits Privatisierten in öffentliches Eigentum. Das Eigentum der Kommunen und des Landes an Wohnungen sind zu erhalten, Wasser-und Stadtwerke sind zu rekommunalisieren und die wirtschaftslenkende Rolle der öffentlichen Hand ist wieder auszubauen.

Im Bereich der Schlüsselindustrien gibt es in der Tat viele Möglichkeiten der Argumentation, dass diese dem Wohle der Allgemeinheit dienen würde, sowohl in sozialer (öffentliche Daseinsfürsorge, gemeinwohlorientierte Nutzung, Versorgung der Bevölkerung, Sozialstaatsgebot) wie in wirtschaftlicher (Auflösung von privaten Monopolen, weniger Ressourcenverschwendung, Vorteile dadurch, dass Gewinne reinvestiert werden oder der Gesellschaft zu Gute kommen, statt in private Geldbeutel oder Spekulationen zu fließen) Hinsicht. Natürlich kann man solche Argumentationen ablehnen, etwa die Priorität bei der wirtschaftlicher Freiheit vor egalitären Prinzipien sehen, auf Kostensenkungen durch den Wettbewerb von privaten Anbietern, Effektivitätssteigerungen, stärkere Flexibilität und technische Erneuerungsfähigkeit hinweisen. Dies sind aber politische und ökonomische Erwägungen und Debatten, keine rechtlichen. Zudem waren politische Meinungen wie die, dass Wasser- und Stadtwerke in öffentlicher Hand sein sollten und der Staat eine lenkende Rolle in der Wirtschaft haben soll, mindestens bis zur neoliberalen Wende 1982 sozusagen Mainstream in der deutschen Politik. Also wären etwa auch Helmut Schmidt, Heiner Geißler oder gar Helmut Kohl (denn ich glaube, selbst er wäre dafür, dass der Staat die Wasserversorgung übernimmt) gefährliche Linksextremisten.

Wie sieht es mit der Entschädigung aus? In der Tat, diese wird hier nicht angesprochen. Aber: die Überführung in öffentliches/ Gemeineigentum, mit der zweifelsohne Enteignungen einhergehen, darf ja laut den Buchstaben des Grundgesetzes “nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt”. Selbst wenn man der Linken unterstellen wollte, sie wolle enteignen, ohne zu entschädigen, dürfte sie dies gar nicht. Und dass sie dies, also gegen die Verfassung verstoßen, wolle, soll Freier doch mal zeigen. Dies wäre für die Linke ja nicht nur politisch ein Harakiri-Unternehmen, sondern schlicht illegal. Und egal, als wie “naive Spinner” manche sie ansehen mögen – so “naiv”, so dumm, so, ja man muss es sagen, verrückt, sind sie sicher nicht.

Also, man muss die wirtschaftlichen Vorstellungen der Linken nicht teilen, man kann sie politisch oder wirtschaftlich ablehnen, man kann sie als unvernünftig, gar als gefährlich bezeichnen.  Was sie jedoch wohl kaum sind: gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen die Verfassung gerichtet. Die wirtschaftsliberale und neokonservative Seite sollte einer politischen Diskussion aber nicht ausweichen, weil sie vielleicht für sie unangenehm werden könnte und indem sie andere politische Meinungen als extremistisch zu deklarieren versucht, wenn sie es nicht sind. Der Verfassungsschutz NRW aber will die Partei Die Linke “intensiv beobachten”.

NACHTRAG: Natürlich sei hier auch noch Artikel 15 GG erwähnt:

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Dieser Artikel ist auch auf binsenbrenner.de erschienen.

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Die Kompromisse von Union und FDP zur Innenpolitik sind mit Vorsicht zu genießen

Bei der “Innen- und Sicherheitspolitik”, oder eher bei der Frage, ob/ wie man beim Aufbau des Überwachungsstaates und bei der Einschränkung der Bürgerrechte weiter verfahren will, haben sich Union und FDP nun in den Koalitionsverhandlungen geeinigt.

Zensursula: aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Bei den Internetsperren müsste das Motto nicht, wie die Medienstream-Medien (diesmal will ich ihnen mal mangelnde Fachkenntnis und nicht Böswilligkeit vorwerfen) titeln “Löschen statt sperren”, sondern wohl leider nur “Löschen vor sperren” heißen. Denn das BKA soll “zunächst versuchen”, Kinderpornoseiten zu löschen, nach einem Jahr sollen dann “die Erfahrungen ausgewertet werden”. Es soll dazu laut ODEM.blog einen “Anwendungserlass” der Bundesregierung geben, dass das BKA keine Sperrlisten erstellen darf (gültig für das Gesetz und für die Verträge mit den Betreibern; das Gesetz bleibt in Kraft, wird aber nicht angewendet). Der Rechtsanwalt Thomas Stadler weist aber darauf hin, dass die Internetsperren nun mal leider vom Bundestag als Gesetz beschlossen wurden, und eine Aussetzung der Anwendung durch das BKA (die Erstellung von Sperrlisten) mittels eines Regierungserlasses also “rechtsstaatlich äußerst fragwürdig” ist.

Eine Aufschiebung ist keine Aufhebung. Es geht darum, dass keine Infrastruktur installiert werden darf, die eine künftige Internetzensur ermöglichen könnte. Die Aussetzung des Netzsperren-Gesetzes ist sicher schon mal ein Erfolg und mit Sicherheit auch auf die enorme Aktivität der Netzcommunity zurückzuführen. Nur leider glaube ich, dass die FDP sich deren Ziele nicht wirklich zu eigen gemacht hat, sondern sich eher bei ihr anbiedern möchte. Falls das Gesetz nach dem einen Jahr dann doch aufgehoben werden sollte, wäre dies natürlich das beste, was wir uns erhoffen könnten. Ich hoffe also, dass ich mich hier in der FDP täusche.

Vorratsdatenspeicherung: alles wie gehabt

Die Nutzung der Daten aus der Vorratsdatenspeicherung solle künftig auf schwere Gefahrensituationen beschränkt, wird als Kompromiss der künftigen Koalitionäre gemeldet. Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits eine Beschränkung auf schwere Straftaten einstweilig angeordnet! Zudem lassen derartige Formulierungen wie “schwere” oder “konkrete” Gefahrensituationen immer viele Deutungen und Anwendungmöglichkeiten offen. Sie bilden nicht selten außerdem den Ausgangspunkt für eine schrittweise Ausweitung.

Hier ist also im Endeffekt gar kein Fortschritt erzielt worden. Der einzige Fortschritt ist dem Bundesverfassungsgericht zu verdanken. Die Kommunikationsdaten aller Bundesbürger werden also auch zukünftig ohne jeden Verdacht gesammelt. Wäre die FDP eine Bürgerrechtspartei, hätte sie hier handeln müssen.

Online-Durchsuchungen: vom BKA zur Bundesanwaltschaft

Bei den Online-Durchsuchungen muss die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (statt das BKA beim Amtsgericht Wiesbaden) einen Antrag stellen, der Verfassungsschutz darf sie nicht vornehmen.

Fefe weißt zurecht darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft, die ja nicht grade für einen besonderen Hang zu den Bürgerrechten bekannt ist (Heiligendamm), derartige Anträge voraussichtliche wohl auch nicht zurückhaltend stellen wird. Wenigstens hat das Bundesverfassungsgericht auch hier strenge Regeln vorgegeben.

Fortschritt für die Bürgerrechte oder bloß PR?

Insgesamt zeigen sich die gefundenen Kompromisse als weniger weitreichend, als es auf den ersten Blick scheinen könnte. Die Frage der Internetsperren wurde zunächst aufgeschoben, bei den Online-Durchsuchungen hat sich wenig, bei der Vorratsdatenspeicherung gar nicht verbessert. Es fanden geringe Verbesserungen statt, aber diese musste man von einer sich “liberal” nennenden Partei erwarten und sie sind für die Schäuble-Fraktion in der Union leider keine große Zumutung geworden. Die Mittel zur Etablierung des Zensur- und Überwachungsstaates stehen bereit, und dass das Innenministerium und das BKA bereit sind, sie zu nutzen, haben sie oft genug demonstriert.

Der Kompromiss und seine mediale Inszenierung stellt sich insgesamt eher als eine PR-Aktion der FDP dar. (Ein Hang zum Populismus zeigt sich auch etwa bei der Verlängerung der Jugendhöchststrafe von 10 auf 15 Jahren.) Euphorie wäre also trotz einiger Fortschritte nicht unbedingt angebracht, man sollte die Ergebnisse sehr viel vorsichtiger interpretieren.

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Urteil zum BND-Ausschuss – Ein Sieg für die Verfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat heute festgestellt, dass die Bundesregierung mit ihren Beschränkungen der Aufklärungsarbeit im BND-Untersuchungsausschuss gegen das Grundgesetz verstoßen hat.

Einen schönen Kommentar dazu gibt es beim Stern. Ein kurzer Auszug:

Verfassungsgericht zum BND-Ausschuss: Ohrfeige für die Große Koalition

(…) Einmal mehr muss man dem Bundesverfassungsgericht dankbar sein. Einmal mehr hat es opportunistisch taktierende Politiker gemaßregelt und ihnen mitgeteilt, dass das Grundgesetz nicht aus machtpolitischen Gründen falsch ausgelegt werden darf. Auch dann nicht, wenn man sich in großer Nähe zum nächsten Wahlkampf befindet. (…)

Mal haben sie Beihilfe geleistet, wenn es darum ging, Menschen der Folter auszusetzen. Oder sie haben die deutsche Öffentlichkeit krass über die deutsche Helferrolle für die USA im Irak-Krieg getäuscht. Schwärzung von Akten und Maulkörbe für wichtige Zeugen waren dabei die regierungsamtlichen Waffen. (…)

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Bildquelle:

Wikipedia (User: Anoko) / http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.nl

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